12 nicht verbunden. Anhaltspunkte für eine klare Gesetzesumgehung (vgl. VGE 1065/97 vom 8.4.1998 Erw. 3.b) bestehen nicht. Abgesehen davon kann es keinen Unterschied machen, ob Garage und Carport bereits im Jahr 1983 mit einem als Terrasse nutzbaren Flachdach versehen worden wären oder dies erst nachträglich (im Rahmen einer Vergrösserung des Carports um 4 m2 bzw. 20 %) erfolgt.