Die Beschwerdeführer machen glaubhaft eine Parkierungsmöglichkeit für das Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers geltend (Beschwerde S. 5 Ziff. 3). Der Geräteraum hingegen bleibt gemäss den Planunterlagen von einem Schrägdach (das sich als Vordach - wie bisher - rund 3.5 m über den Geräteraum hinaus erstreckt) überdacht. Eine erweiterte Nutzung als Terrasse, was im Vergleich zum (geringfügig) erweiterten Carport allenfalls für eine prioritäre Terrassengestaltung sprechen könnte, ist mit dem Bauvorhaben folglich