2.3.5 Es bestehen - mit Blick auf die diesbezüglich vom Regierungsrat offen gelassene Frage (angefochtener Entscheid Erw. 2.4.2; indes wird in Erw. 2.4.3 von einer primären Nutzung einer grösseren Terrassenfläche ausgegangen) - grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Vergrösserung des Carports im Vordergrund steht, sondern dass die Beschwerdeführer primär eine grössere Terrasse nutzen möchten (angefochtener Entscheid Erw. 2.4.3). Die Beschwerdeführer machen glaubhaft eine Parkierungsmöglichkeit für das Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers geltend (Beschwerde S. 5 Ziff.