Wenn diese Bestimmung nicht mit anderweitigen nummerischen Limitierungen (betreffend Abstand, Grundfläche etc.) verbunden ist, bedeutet dies einerseits, dass sich die gesetzliche Beschränkung der Grundfläche von 60 m2 für Nebenbauten nicht auf das gleiche Grundstück bezieht (wie dies beispielsweise im Kanton Aargau der Fall ist, vgl. Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kt. Aargau, Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau, Version 3.1, Januar 2014 S. 142 lit.