11 Die Bestimmung, dass Nebenbauten unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten dürfen (§ 63 Abs. 2 PBG), bezieht sich vorab auf Nebenbauten auf dem gleichen Grundstück, da der Minimalgrenzabstand von mindestens 2.5 m - vorbehalten die Einwilligung des Nachbarn zum Näherbau - zu wahren ist. Wenn diese Bestimmung nicht mit anderweitigen nummerischen Limitierungen (betreffend Abstand, Grundfläche etc.) verbunden ist, bedeutet dies einerseits, dass sich die gesetzliche Beschränkung der Grundfläche von 60 m2 für Nebenbauten nicht auf das gleiche Grundstück bezieht (wie dies beispielsweise im Kanton Aargau der Fall ist, vgl. Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kt.