11 Die Bestimmung, dass Nebenbauten unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten dürfen (§ 63 Abs. 2 PBG), bezieht sich vorab auf Nebenbauten auf dem gleichen Grundstück, da der Minimalgrenzabstand von mindestens 2.5 m - vorbehalten die Einwilligung des Nachbarn zum Näherbau - zu wahren ist.