2.3.3 Gemäss dieser Rechtsprechung ist entgegen der Vorinstanz nicht das äussere Erscheinungsbild für die Qualifikation als Nebenbaute entscheidend. Dies muss auch für die Beurteilung gelten, ob es sich allenfalls um eine oder um zwei Nebenbauten handelt. Mithin muss insbesondere eine allfällige (gemeinsame) Überdachung zweier Nebenbauten (wie im zitierten Urteil die die beiden Nebenbauten verbindenden Balken) diese nicht zwingend zu einer einzigen Nebenbaute machen.