Bei ansonsten räumlicher Trennung kann eine Vorbaute, auch wenn sie sich als Unterkellerung unter das Hauptgebäude erstreckt, als Nebenbaute qualifiziert werden, wenn sie vom Hauptgebäude ansonsten physisch getrennt bleibt (vgl. VGE III 2011 102 vom 2.12.2011 Erw. 4.3; was sich im konkreten Fall aus der alleinigen Zugänglichkeit der Vorbauten von aussen ergab). (…). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates zu verweisen, wonach die beiden Nebengebäude die masslichen Vorgaben wahren (…) und auch das Kriterium der "unbewohnten Baute" erfüllt ist (…).