Ein gedeckter, an ein Wohnhaus angebauter Abstellplatz für einen Personenwagen, gilt grundsätzlich als Nebenbaute im Sinne von § 61 PBG. An dieser Qualifikation ändert sich auch dann nichts, wenn ein mit einem massiven Betonflachdach versehener Autounterstand nicht an ein Wohnhaus, sondern an eine andere Garagenbaute angebaut ist (EGV-SZ 2003 B 2 mit Hinweis auf VGE 1067/97 vom 8.4.1998 Erw. 3.b). Eine Garage, welche die Voraussetzungen für die Annahme einer Nebenbaute erfüllt, gilt als Nebenbau, auch wenn das Garagendach als Terrasse nutzbar gemacht wird (EGV-SZ 1987 Nr. 8).