Die gestalterische Absetzung einer abstandsprivilegierten Nebenbaute entbindet nicht von der physischen Trennung zwischen angebauter Nebenbaute und Hauptbaute, was indessen nicht heisst, dass Verbindungstüren zwischen Hauptgebäude und Nebengebäude unzulässig sind. Ein gedeckter, an ein Wohnhaus angebauter Abstellplatz für einen Personenwagen, gilt grundsätzlich als Nebenbaute im Sinne von § 61 PBG.