4.1.2 Gemäss der Rechtsprechung (VGE III 2010 211 vom 1. März 2011, Erw. 2.5.1; VGE III 2011 102 vom 2.12.2011 Erw. 4.3) ist für die Qualifikation als Nebenbaute nicht das äussere Erscheinungsbild massgeblich. Nicht unter den Begriff einer Nebenbaute darf eine Baute mit zwei Vollgeschossen subsumiert werden (EGV-SZ 1990 Nr. 17). Die gestalterische Absetzung einer abstandsprivilegierten Nebenbaute entbindet nicht von der physischen Trennung zwischen angebauter Nebenbaute und Hauptbaute, was indessen nicht heisst, dass Verbindungstüren zwischen Hauptgebäude und Nebengebäude unzulässig sind.