Ein Abweichen von dieser Beurteilung und somit eine Änderung dieser Rechtsprechung drängt sich auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdegegners (Vernehmlassung S. 4 ff. Ziff. 1) nicht auf. Die regierungsrätliche Beurteilung des gewachsenen Terrains ist daher nicht zu beanstanden. Ein Augenschein erübrigt sich bzw. kann zu keiner anderen Beurteilung führen.