Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.") sachlich zu genügen vermöchte. Entscheidend sei vielmehr, dass der kantonale und kommunale Baugesetzgeber in Kenntnis der anzuwendenden Definition einerseits die zulässigen Grössen (Abstände, Höhen, Anzahl Vollgeschosse) festlege und anderseits allenfalls korrigierend eingreife (z.B. mit der Bestimmung des Untergeschosses mit der Vorgabe, dass auf das gestaltete Terrain abzustellen sei, wenn es tiefer als das gewachsene liege; vgl. in diesem Sinne auch Art. 23 Abs. 2 BauR).