Im Verfahren III 2015 114 vom 18. Februar 2016 hat sich das Verwaltungsgericht mit der unter Hinweis auf die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 geübten Kritik an dieser Rechtsprechung einlässlich auseinandergesetzt und an ihr festgehalten (Erw. 1.1 ff.). Im konkreten Fall wurden "Mehrhöhen" von 1.60 m und 0.7 m nicht als derart gravierend beurteilt, dass ein baupolizeilicher unhaltbarer Zustand anzunehmen war. Insbesondere erachtete das Verwaltungsgericht (Erw. 1.3) auch den Einwand, das gewachsene Terrain diene auch als Referenzgrösse für die Beurteilung der Geschossigkeit, als unbehelflich.