2.2.4 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und unter Zitierung der Rechtsprechung (insbesondere EGV-SZ 2005 B 8.9) den Begriff des "ausgemittelten gewachsenen Bodens" erörtert (Erw. 3.1 ff.). Demgemäss wird der (Nicht-)Eruierbarkeit des gewachsenen Terrains angesichts der technischen Entwicklung und der planerischen Pflichten zunehmend weniger Bedeutung beigemessen. Die Nachweismöglichkeit darf aber nicht dazu führen, dass ein "gewachsenes Terrain" baurechtlich auf unabsehbare Zeit auf diesen eruierbaren Verlauf fixiert bleibt.