Dieser Schluss ergibt sich auch aus dem im nachträglichen Baubewilligungsverfahren anwendbaren Recht. Vom Grundsatz, dass auf dasjenige Recht abzustellen ist, welches im Zeitpunkt gegolten hat, in welchem das Baugesuch ordentlicherweise hätte eingereicht werden müssen, wird abgewichen, wenn sich die Rechtslage zu Gunsten des Bauherrn verändert hat (Mäder, a.a.O., Rz. 655).