8 2.2.3 Bei formeller Rechtmässigkeit und materieller Rechtswidrigkeit gilt der Grundsatz, dass eine bestandeskräftige Baubewilligung die Rechtsverletzung heilt; das derart realisierte Bauprojekt geniesst in gleicher Weise Bestandesschutz wie ein mängelfreies Bauwerk (vgl. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 626). Eine Änderung von Sachverhalt und/oder Rechtslage nach Erteilung eines materiell rechtskonformen baurechtlichen Entscheids