Der Gemeinderat habe den Baukörper im Jahr 1983 folglich zu Unrecht als Klein- bzw. Nebenbaute bewilligt. Das Näherbaurecht des damaligen Eigentümers von GB ___002 für die zusätzliche Grenzabstandsunterschreitung ändere hieran nichts. Die bestehende Anbaute hätte damals gar einen Grenzabstand von 6 m und nach neuem Recht von mindestens 5 m einhalten müssen. Der Grenzabstand werde um 3 m unterschritten (Erw. 2.3.3).