Insbesondere beim Carport und der Überdachung sei dabei zu berücksichtigen, dass die Grundfläche teilweise bis zur Dachkante gemessen werde. Ausserdem habe der Gemeinderat den Keller unter dem Geräteraum bei seiner Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Anbauten nicht berücksichtigt. Zumindest an der Südostfassade habe der Kellerraum (mit Fenster und Lichtschacht) das (damals) gewachsene Terrain jedoch um rund 1 m bis 1.2 m überragt. Der Geräteraum sei daher als zweigeschossig und damit als Hauptbaute einzustufen. Der Gemeinderat habe den Baukörper im Jahr 1983 folglich zu Unrecht als Klein- bzw. Nebenbaute bewilligt.