2.2.2 Der Regierungsrat hat den 1983 bewilligten, bestehenden Anbau als materiell rechtswidrig beurteilt. Die Garage, den Geräteraum und den Carport hat er (aus Sicht der Nachbargrundstücke GB ___002 und GB ___003) als einen einzigen Anbau beurteilt, wobei die Aufteilung im Innern nicht entscheidend sei (Erw. 2.3.2). Dieser bestehende Baukörper mache flächenmässig mehr als 60 m2 aus (Garage: 22.04 m2, Carport: 20.03 m2, Überdachung inkl. Geräteraum: 30.03 m2). Insbesondere beim Carport und der Überdachung sei dabei zu berücksichtigen, dass die Grundfläche teilweise bis zur Dachkante gemessen werde.