Nebenbauten gemäss Art. 28 BauR dürfen unter sich und zu anderen Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten (Art. 26 Abs. 2 BauR; vgl. § 63 Abs. 2 PBG). 2.2.1 Vorerst ist auf die Rüge der Beschwerdeführer einzugehen, das Wiederaufbaurecht werde erst und nur relevant, wenn ein Bauvorhaben nach geltendem Recht nicht bewilligungsfähig ist (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3).