2.1.2 In Altendorf gilt gemäss Art. 24 Abs. 4 des Baureglements 1996 (BauR) vom 1. Dezember 1990 / 9. Juni 1996 in den Wohnzonen und in der Zone Wohnund Gewerbezone ein kleiner Grenzabstand von 50 % der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 4 m, und der grosse Grenzabstand beträgt 70 % der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 6 m. In der Landhauszone L2 gilt sogar ein kleiner Mindestgrenzabstand von 5 m und ein grosser von mindestens 7 m (Art. 48 BauR). Die Definition der Nebenbauten und der von diesen zu wahrende Grenzabstand entspricht den Bestimmungen des PBG (Art. 28 BauR). Nebenbauten gemäss Art.