Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses (§ 60 Abs. 2 PBG). Ein privilegierter Grenzabstand von mindestens 2.5 m gilt für Nebenbauten (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 PBG). Als Nebenbauten gelten eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 7 PBG).