Gemäss Art. 110 des Bundesgerichtgesetzes (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 muss das Verwaltungsgericht (als letzte kantonale Instanz) oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anwenden, wenn die Kantone nach dem BGG ein Gericht als letzte kantonale Instanz einzusetzen haben. Das Bundesgericht folgert daraus, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb dem Verwaltungsgericht oder dessen gerichtlicher Vorinstanz auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl.