Die Unterkellerung sei gemäss dem seit Jahrzehnten bestehenden heutigen Terrainverlauf überhaupt nicht sichtbar, sondern liege komplett unter dem Terrain. Eine Zweigeschossigkeit liege nicht vor (Beschwerde S. 9 f. lit. e). Die Nutzung des Flachdachs auf Garage und Carport sei zulässig (Beschwerde S. 10 lit. f). Die vom Regierungsrat angeführten 6 heutigen wohnhygienischen Minimalstandards könnten bei definitionsgemäss unbewohnten Nebenbauten keine Rolle spielen (Beschwerde S. 10 unten).