Geräteraum (mit Schrägdach) anderseits als je eigene Nebenbaute zu betrachten (Beschwerde S. 8 lit. b). Selbst wenn Garage, Carport und Geräteraum insgesamt einen Baukörper darstellten, wäre die zulässige Grundfläche von 60 m2 gewahrt (Beschwerde S. 8 f. lit. c). Sofern die vom Vordach überdachte Fläche des Geräteraumes auch anzurechnen sei, könnte die zulässige Grundfläche durch eine Rücknahme des Vordaches gewahrt bleiben (Beschwerde S. 9 lit. d). Beim Geräteraum mit Kellerraum seien keine baulichen Änderungen vorgesehen. Die Unterkellerung sei gemäss dem seit Jahrzehnten bestehenden heutigen Terrainverlauf überhaupt nicht sichtbar, sondern liege komplett unter dem Terrain.