Garage, Carport und Geräteraum bildeten je eine eigene Nebenbaute. Die Auffassung des Regierungsrates, die Qualifikation als Nebenbaute richte sich danach, wie sich die Baute im Verhältnis zum betroffenen Nachbargrundstück darbiete, sei nicht richtig. Massgebend für einen Nachbarn sei einzig, dass die zur Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstandes erforderlichen Masse innerhalb des Bereichs zwischen ordentlichem und reduziertem Grenzabstand eingehalten werden müssten. Die Grundflächen der Nebenbauten, die sich im Unterabstand befänden, betrügen zusammengerechnet weit weniger als 60 m2 (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 3.a). Eventualiter seien Garage und Carport (mit Flachdach) einerseits und