Unberechtigt sei die regierungsrätliche Kritik an den Baueingabeplänen. Die bemängelten fehlenden Höhenangaben beträfen nicht das Erweiterungsprojekt, sondern bestehende Gebäudeteile, die unverändert blieben. Der Gegenstand des Baugesuchs sei in den Baueingabeplänen ausreichend vermasst. Die Wahrung der zulässigen Höhe ergebe sich aus den Fassadeplänen; dies gelte auch für die Nebenbauten (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III.2). Die Beurteilung der vom Regierungsrat als Anbaute bezeichneten Nebenbauten nur unter dem Blickwinkel des Wiederaufbaurechts überzeuge nicht. Garage, Carport und Geräteraum bildeten je eine eigene Nebenbaute.