1.3 Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien die zusätzlichen Abklärungsergebnisse zum Lärmschutz zu berücksichtigen (Beschwerde S. 3 f. Ziff. II.4). Entgegen der Auffassung des Regierungsrates seien die Immissionen am eigenen Gebäude nicht zu ermitteln. Indessen seien die Grenzwerte auch beim Kinderzimmer im Erdgeschoss wie auch im Elternzimmer im 1. Obergeschoss eingehalten (Beschwerde S. 11 Ziff. 4).