Die Luft-/Wasser-Wärmepumpe halte den Planungswert von 55 dB(A) am Tag bzw. 45 dB(A) in der Nacht beim Grundstück der Beschwerdeführer ein (Erw. 4.5). Indes müssten die Planungswerte auch auf dem Baugrundstück selber eingehalten werden. Es sei daher von Amtes wegen zu klären, ob dies der Fall sei. Insoweit habe der Gemeinderat den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt (Erw. 4.6.2). Was das lärmschutzrechtliche Vorsorgeprinzip anbelange, 5 habe der Gemeinderat keine konkreten Auflagen verfügt, wie dies angesichts der Beurteilung des ARE erforderlich gewesen wäre (Erw. 5.2).