Diese Mehrhöhe würde den Beschwerdeführer (vorliegend Beschwerdegegner) nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigen (Erw. 3.1 ff.). Ob die projektierte Carport- bzw. Terrassenerweiterung für den Beschwerdeführer eine massive Beeinträchtigung zur Folge habe, könne mangels Bewilligungsfähigkeit offen bleiben (Erw. 3.5).