Der Treppenschacht an der Nordostfassade (Zugang zum Technikraum) sei als Anlage zu betrachten. Mangels einer fassadenähnlichen Wirkung fänden die Grenz- und Gebäudeabstandsbestimmungen keine Anwendung (Erw. 2.5.1 f.). Unbegründet sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum gewachsenen Terrain die Rüge, der Erweiterungsbau würde die Gebäude- und Firsthöhe nicht einhalten. Würde auf den ursprünglichen Geländeverlauf abgestellt, betrüge die Gebäudehöhe rund 7.3 m, womit die zulässige Gebäudehöhe von 7 m überschritten wäre. Diese Mehrhöhe würde den Beschwerdeführer (vorliegend Beschwerdegegner) nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigen (Erw.