Den bestehenden Anbau (Garage, Gerätehaus und Carport) hat der Regierungsrat als insgesamt einen Baukörper betrachtet. Es sei unbestritten, dass er (im Jahr 1983) zwar formell rechtmässig, indessen in materiell rechtswidriger Weise erstellt worden sei. Eine Rücknahme der Baubewilligung komme nicht in Frage. Die Bauherrschaft könne sich auf die Bestandesgarantie berufen (Erw. 2.3.1 ff.). Mit der geplanten Verbreiterung des Carports und der Errichtung eines Flachdaches werde ein zusätzlicher und zudem bedeutender Widerspruch zum geltenden Recht hergestellt (Erw. 2.4.2).