Auf der Ostseite gegenüber der Parzelle GB ___002 räumte der Eigentümer derselben der Bauherrschaft "auf Grund dieser Planunterlage" ein Näherbaurecht "um maximal 1.40 m auf der gemeinsamen Nord-West/Süd-Ost Grenze" ein. Die diesbezügliche Rechtseinräumung wurde vom Eigentümer der Parzelle GB ___002 auf dem erwähnten Plan Nr. 394/1 vom 4. August 1983 am 13. August 1983 unterschriftlich bestätigt.