D. Mit Beschluss (RRB Nr. 927/2015) vom 22. September 2015 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut, hob den Gemeinderatsbeschluss vom 25. August 2014 auf und wies die Sache "im Sinne der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung" an den Gemeinderat zurück (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- wurden je zur Hälfte A.+B.________ einerseits und der Gemeinde Altendorf anderseits auferlegt (Disp.-Ziff. 2). A.+B.________ und die Gemeinde Altendorf wurden überdies verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).