B. Mit Gesamtentscheid vom 1. Juli 2014 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprache von C.________ wurde abgewiesen, soweit kantonale Zuständigkeit bestand (Disp.- Ziff. 2). Mit Beschluss Nr. 05.03a vom 25. August 2014 bewilligte der Gemeinderat Altendorf das Bauvorhaben wie folgt: