{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5dccb279b956b16263b021d3b8dc7332"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_184_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_184", "Checksum": "48391f6b6cb77858439ff68eb305990a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.08.2016 III 2015 184\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n5.2.2 Die Gemeinde und der Kanton Schwyz haben den beanwalteten\nBeschwerdeführern je eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Diese\nwird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT;\nSRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in\nVer-fahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis\nFr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung\ndes pflichtgemässen Ermessens auf je Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt)\nfestgelegt. Gegenseitige Ansprüche auf eine Parteientschädigung von\nBeschwerdegegner und Beschwerdeführern neutralisieren sich.\n\n20\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene RRB\nNr. 927/2015 vom 22. September 2015 wird insoweit aufgehoben, als die\nBaubewilligung für die Anbauten auf der Südostseite (Garage, Carport und\nGeräteraum sowie Terrasse) verweigert wurde.\n\nHinsichtlich des Erweiterungsbaus auf der Nordostseite wird die Sache im\nSinne der Erwägungen an den Gemeinderat Altendorf und das ARE zur\nergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückgewiesen.\n\n1.2 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (inklusive Kanzleikosten)\nvon insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu zu je einem Drittel (je Fr. 500.--) der\nGemeinde Altendorf, dem Beschwerdegegner (Beschwerdeführer im\nregierungsrätlichen Verfahren) sowie den Beschwerdeführern\n(Beschwerdegegner im regierungsrätlichen Verfahren), diesen unter\nsolidarischer Haftbarkeit, auferlegt.\n\n1.3 Die Gemeinde Altendorf hat dem beanwalteten Beschwerdegegner\n(Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren) für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.--\n(inklusive Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. Die Parteientschädigung\nzu Lasten der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im regierungsrätlichen Verfahren) entfällt.\n\n2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'700.-- werden zur\nHälfte (Fr. 1'350.--) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit\nund zu je einem Sechstel (je Fr. 450.--) dem Beschwerdegegner, der\nGemeinde Altendorf und dem Kanton Schwyz auferlegt.\n\nDie Beschwerdeführer haben am 30. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss\nvon Fr. 2'500.-- bezahlt, sodass ihnen Fr. 1'150.-- aus der Gerichtskasse\nzurückzuerstatten sind.\n\nDer Beschwerdegegner sowie die Gemeinde Altendorf haben ihre\nBetreffnisse von je Fr. 450.-- innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-\n6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.\n\nHinsichtlich des Kantonsanteils wird auf die kantonsinterne Verrechnung\nverzichtet.\n\n21\n3. Die Gemeinde Altendorf und der Kanton Schwyz haben den beanwalteten\nBeschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.--\n(inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von\nverfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)\n- den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R)\n- den Gemeinderat Altendorf (R)\n- den Regierungsrat (EB)\n- das Sicherheitsdepartement (2/EB)\n- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB)\n- und das kantonale Amt für Umweltschutz.\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 8. September 2016\n\n22\n"}