{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5dccb279b956b16263b021d3b8dc7332"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_184_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_184", "Checksum": "48391f6b6cb77858439ff68eb305990a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.08.2016 III 2015 184\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n3.4.2 Es ist dem Regierungsrat beizupflichten, dass der Gemeinderat als\nBaubewilligungsbehörde mit Blick auf das Vorsorgeprinzip keine Auflagen verfügt\nhat. Dies hätte sich im Sinne der \"Begrüssung\" des ARE bzw. des AfU, dass eine\nAusstattung der Luft-/Wasser-Wärmepumpe mit schalldämmenden An- und\nAusblasschläuchen, aufgedrängt, wobei angesichts des vorliegenden\nVerfahrensausganges offen gelassen werden kann, ob die konkrete\nFormulierung allfälliger Auflagen nicht vorab Sache des AfU als zuständige\nFachinstanz (vgl. § 28 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum\nUmweltschutzgesetz [VVzUSG; SRSZ 711.111] vom 3.7.2001) gewesen wäre\n\n18\n(womit entsprechend vom regierungsrätlichen Beschluss auch der\nGesamtentscheid des ARE betroffen gewesen wäre, vgl. angefochtener\nEntscheid Erw. 5.2).\n\nDas anfänglich vorgesehene Wärmepumpemodell ist nunmehr nicht mehr\nverfügbar und soll durch ein anderes Modell ersetzt werden. Gemäss dem\neingereichten Lärmschutznachweis erfüllt das neue Modell zwar die Vorgaben\nder LSV. Einer Kontrolle durch das hierfür zuständige AfU wurde diese neue\nVariante und der Lärmschutznachweis bis anhin noch nicht unterzogen. Dies ist\njedoch unumgänglich, zumal angesichts des im Vergleich zum ursprünglichen\nModell anderen (höheren) Schalleistungspegels sowie anderer vorgesehener\nLärmschutzmassnahmen (mit insgesamt höherer Wirksamkeit).\n\n3.4.3 Der angefochtene Entscheid ist daher hinsichtlich der Luft-/Wasser-Wärme-\npumpe grundsätzlich zu bestätigen. Indessen ist im dargelegten Sinne nunmehr\nauch der Gesamtentscheid des ARE von der Aufhebung mitbetroffen. Das neue\nvorgesehene Wärmepumpemodell wird vorab auch dem ARE bzw. dem AfU zur\nPrüfung auf die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben und auf seine\nBewilligungsfähigkeit (mit oder ohne Auflagen) zu unterbreiten sein. Gestützt auf\ndiese Beurteilung der hierfür zuständigen Fachbehörde wird anschliessend der\nGemeinderat die Bewilligung zu erteilen (mit und ohne Auflagen) oder zu\nverweigern haben. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Ausführungen.\n\n4.1 Eine teilweise Bewilligung eines Bauvorhabens ist gemäss dem\nRechtsgrundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids zulässig, wenn der\nbewilligte Teil des Baubegehrens unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt\nwerden kann. Dies setzt voraus, dass die beiden Teile ohne Veränderung des\nBauprojekts klar getrennt werden können (vgl. Bundesgerichtsurteile\n1C_350/2014 vom 13.10.2014 Erw. 2.5 [in Sachen R. c. Regierungsrat des\nKantons Schwyz]; 1C_163/2016 vom 8.7.2016 Erw. 2.5).\n\n4.2 Vorliegend ist eine solche Trennung ohne weiteres möglich. Der Umbau\nauf der Südostseite der bestehenden Baute (Verbreiterung des Carports;\nTerrasse) ist unabhängig vom Anbau an der Nordostseite möglich. Insoweit ist\ndie\nBeschwerde somit gutzuheissen und die Baubewilligung zu erteilen.\n\nHinsichtlich des Anbaus an der Nordostseite ist der angefochtene\nBeschwerdeentscheid hingegen zu bestätigen. Eine Separierung von Anbau und\nLuft-/Wasser-Wärmepumpe ist nicht möglich. Dies heisst, einerseits ist am\ndiesbezüglichen Bauabschlag festzuhalten. Anderseits haben der Gemeinderat\nund das ARE bzw. das AfU die Bewilligungsfähigkeit der neu vorgesehenen Luft-\n19\n/Wasser-Wärmepumpe unter Einschluss allfälliger Auflagen zu prüfen und\ngegebenenfalls die Bewilligung für den Anbau (mit oder ohne Auflagen betreffend\ndie Luft-/\nWasser-Wärmepumpe) zu erteilen.\n\n5.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des\nregierungsrätlichen Verfahrens (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt\nFr. 1'500.-- neu zu je einem Drittel (je Fr. 500.--) der Gemeinde, dem\nBeschwerdegegner (Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren) sowie\nden Beschwerdeführern (Beschwerdegegner im regierungsrätlichen Verfahren),\ndiesen unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt.\n\nDie Verpflichtung der Gemeinde, dem beanwalteten Beschwerdegegner\n(Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren) für das regierungsrätliche\nBeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen,\nbleibt unverändert. Indes entfällt die Parteientschädigung zu Gunsten des\nBeschwerdegegners und zu Lasten der Beschwerdeführer im regierungsrätlichen\nBeschwerdeverfahren; gegenseitige Ansprüche auf eine Parteientschädigung\nvon Beschwerdegegner und Beschwerdeführer neutralisieren sich.\n\n5.2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'700.-- werden ebenfalls\ndem Verfahrensausgang entsprechend zur Hälfte (Fr. 1'350.--) den\nBeschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und zu je einem Sechstel (je\nFr. 450.--) dem Beschwerdegegner, der Gemeinde und dem Kanton Schwyz\nauferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).\n\n"}