{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5dccb279b956b16263b021d3b8dc7332"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_184_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_184", "Checksum": "48391f6b6cb77858439ff68eb305990a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.08.2016 III 2015 184\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n3.3.2 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Beschluss aus (Erw. 4.6.2),\noberhalb der Ansaugöffnung und der Ausblasöffnung der geplanten Luft-/\nWasser-Wärmepumpe sollen Wohnräume errichtet werden. Von Amtes wegen\nsei abzuklären, ob die Luft-/Wasser-Wärmepumpe auch die Belastungsgrenze\nzu den (geplanten) lärmempfindlichen Räumen (insbesondere Kinderzimmer) auf\ndem Baugrundstück einhalte. Diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht genügend\nabgeklärt. Dabei sei auch unerheblich, ob auf dem Formular der Cercle Bruit\nlediglich die Distanz zwischen der Wärmepumpe und dem Nachbargebäude\nangegeben werden müsse. Im Lichte des Vorsorgeprinzips habe das ARE die\nAusstattung mit schalldämmenden An- und Ausblasschläuchen begrüsst, ohne\ndass konkrete Auflagen verfügt worden seien. Detailliert festzulegen und klar und\neindeutig zu formulieren habe der Gemeinderat bei der Beurteilung die\nnotwendigen Pflichten der Bauherrschaft (Erw 5.1 f.).\n\n16\n3.3.3 Die Beschwerdeführer verweisen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nauf (neue) Lärmschutznachweise (Empfangspunkte EG Kinderzimmer und 1. OG\nElternzimmer) der dBAkustik vom 13. Oktober 2014, wonach die Grenzwerte\nauch bei diesen lärmempfindlichen Räumen eingehalten würden (Beschwerde\nS. 11 Ziff. 4). Die Luft-/Wasser-Wärmepumpe sei mit einem Schalldämm-\nSchlauch 610 mm und SI-Schalldämpfer versehen. Diese\nLärmschutzmassnahmen könnten ohne besondere Schwierigkeiten als Auflagen\nzur Baubewilligung verfügt werden; ein Bauabschlag hingegen sei\nunverhältnismässig.\n\nDiese eingereichten Lärmschutznachweise vom 13. Oktober 2014 gehen beim\nEmpfangspunkt EG Kinderzimmer von einem Schalldruckpegel am Empfangsort\nvon 38.6 dB(A) an der Ansaugöffnung bzw. 29.5 dB(A) an der Ausblasöffnung\naus; die entsprechenden Werte beim Empfangspunkt 1. OG Elternzimmer betragen 32.6 dB(A) bzw. 29.5 dB(A). Hinzu gezählt wird eine Pegelkorrektur 1\n(Heizbetrieb während der Nacht) von je 10 dB sowie eine Pegelkorrektur K2 von\nje 2 dB (schwach hörbar). Für den Schalldämmschlauch 610 mm wird bei der\nAnsaugöffnung ein Abzug von je 4 dB und für den SI-Schalldämpfer von je 6 dB\neingesetzt.\n\n3.3.4 Das Sicherheitsdepartement weist darauf hin, dass die im\nverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erstmalig eingereichten\nLärmschutznachweise der dBAkustik vom 13. Oktober 2014 neu auch einen\nSchalldämpfer bei der Ansaugöffnung vorsähen. Dies habe zur Folge, dass beim\nPegelkorrekturfaktor K2 ein Wert von 4 dB(A) statt nur 2 dB(A) einzusetzen sei,\nwomit ein höherer Beurteilungspegel resultiere. Der Planungswert von 45 dB(A)\ndürfte daher zumindest beim Kinderzimmer überschritten sein.\n\n3.3.5 Mit Eingabe vom 18. April 2016 teilen die Beschwerdeführer unter anderem\nmit, dass die vorgesehene Wärmepumpe Modell Aerotop T12C zwischenzeitlich\nnicht mehr im Lieferprogramm der Firma G.________ enthalten sei. Ersatz\nhierfür sei das Modell Aerotop S12M-ICH mit geringeren Schallwerten als das\nVorgängermodell. Wie der aktuelle Lärmschutznachweis von dBAkustik GmbH\nvom 14. März 2016 zeige, seien die Planungswerte am eigenen Fenster des\nKinderzimmers im Erdgeschoss mit 43.8 dB(A) eingehalten bzw. unterschritten.\nBerücksichtigt werde ein Pegelkorrekturfaktor K2 von 4 dB(A). Die im\nLärmschutznachweis enthaltenen Lärmschutzmassnahmen (Wetterschutzgitter\nschallgedämmt, Schalldämmschlauch 2 m, SD-Schalldämpfer 1 m (-8 bis -10 dB)\nkönnten mit der Baubewilligung auflageweise angeordnet werden.\n\n17\nDiese eingereichten Lärmschutznachweise vom 14. März 2016 gehen beim\nEmpfangspunkt EG Kinderzimmer von einem Schalldruckpegel am Empfangsort\nvon 40.6 dB(A) an der Ansaugöffnung bzw. 28.5 dB(A) an der Ausblasöffnung\naus. Hinzu gezählt wird eine Pegelkorrektur 1 (Heizbetrieb während der Nacht)\nvon 10 dB sowie eine Pegelkorrektur K2 von 4 dB (schwach hörbar). Für den\nSchalldämmschlauch 2 m wird bei der Ansaugöffnung ein Abzug von 5 dB und\nfür den SD-Schalldämpfer 1 m von 9 dB eingesetzt. Hinzu kommt ein Abzug von\nca. 3 dB für ein als weitere Lärmschutzmassnahme vorgesehenes\nschallgedämmtes Wetterschutzgitter.\n\n3.3.6 Das Sicherheitsdepartement erachtet mit Eingabe vom 20. Mai 2016 den\ngeplanten Einbau eines anderen Modells einer Luft-/Wasser-Wärmepumpe als\nProjektänderung, über welche in der Regel vorab die Baubewilligungsbehörde\nentscheiden müsse.\n\n3.4.1 Die Funktion des Verwaltungsgerichts liegt in erster Linie darin,\nRechtskontrolle auszuüben und nicht erstinstanzlich umfassende\nSachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog,\nKommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern\n1997, Art. 84 Rz 11). Eine Rückweisung vom Verwaltungsgericht an eine untere\nInstanz ist dementsprechend insbesondere dann gerechtfertigt, wenn auf\nbesondere Fachkenntnisse und/oder Sachnähe abzustellen ist, welche beim\nGericht nicht im gleichen Umfang vorhanden ist und/oder verfügbar gemacht\nwerden kann, wie dies bei der Vorinstanz der Fall ist (vgl.\nMerkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 Rz 3 und Art. 84 Rz 5; Alain Griffel,\nin: Kommentar VRG, § 28 N 38). Eine Rückweisung drängt sich auch dann auf,\nwenn ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum besteht, den das Gericht nicht\nals erste Behörde ausfüllen sollte (VGE II 2012 30 vom 6.3.2012 Erw. 2.1; VGE\nIII 2010 69 vom 9.6.2010 Erw. 2.3; vgl. Merkli/ Aeschlimann/\nHerzog, a.a.O., Art. 72 Rz 3 und Art. 84 Rz 5).\n\n"}