{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5dccb279b956b16263b021d3b8dc7332"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_184_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_184", "Checksum": "48391f6b6cb77858439ff68eb305990a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.08.2016 III 2015 184\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nEs besteht kein Anlass und finden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte\nzur Annahme, dass dies der Fall ist, d.h. dass der Beschwerdegegner eine\nBeeinträchtigung erleidet. Jedenfalls geht eine allfällige Beeinträchtigung nicht,\ninsbesondere nicht in einer die wesentlichen nachbarlichen Interessen des\nBeschwerdegegners tangierenden Intensität über die allenfalls bereits von der\nbestehenden Baute bewirkte Beeinträchtigung hinaus.\n\nSoweit der Beschwerdegegner daran festhält, dass der Grenzabstand an der\nNordfassade infolge des Treppenabgangs ins UG unzulässigerweise\nunterschritten wird (Beschwerdeantwort S. 11 Ziff. 3), kann auf die zutreffenden\nund zu bestätigenden Ausführungen des Regierungsrates (Erw. 2.5.1 f.)\nverwiesen werden.\n\n2.7 Insgesamt erweist sich das Bauvorhaben somit grundsätzlich als\nbewilligungsfähig. Zu prüfen bleibt die Frage der Lärmbelastung durch die\nvorgesehene Luft-/Wasser-Wärmepumpe.\n14\n3.1.1 Der Regierungsrat hat die vorliegend umweltschutzrechtlich relevanten\nBestimmungen zur Begrenzung von Lärmimmissionen - namentlich auch zur\nneben der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte kumulativ erforderlichen\nWahrung des Vorsorgeprinzips - ausführlich dargelegt. Hierauf kann verwiesen\nwerden (Erw. 4.1 ff. und Erw. 5.1).\n\n3.1.2 In Würdigung des von den Beschwerdeführern eingereichten\nLärmschutznachweises der dBAkustik vom 9. September 2014 hat der\nRegierungsrat die massgebenden Planungswerte (Art. 40 Abs. 1 der\nLärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41] vom 15.12.1986 i.V.m. Anhang 6\nZiff. 1 lit. e und Ziff. 2 LSV) von 55 dB(A) am Tag bzw. 45 dB(A) bei Nacht in der\nEmpfindlichkeitsstufe 2 (welche in der Landhauszone 2 gilt, vgl. Nutzungsplan\nvon Altendorf vom 9.November 2001) auf dem Grundstück des\nBeschwerdegegners wie auch auf dem Grundstück GB ___004 (westlich der\nBauliegenschaft) als gewahrt erachtet.\n\nStrittig ist hingegen einerseits, ob die Belastungsgrenzwerte auch auf dem\nBaugrundstück zu wahren sind, anderseits ob sie diesbezüglich auch gewahrt\nsind bzw. ob der Sachverhalt diesbezüglich genügend abgeklärt ist.\n\n3.2.1 Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, am eigenen Gebäude seien\ndie Immissionen nicht zu ermitteln.\n\n3.2.2 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von\nPersonen dienen, werden gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\nden Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983\n(unter Vorbehalt von Art. 22 Abs. 2 USG) nur erteilt, wenn die\nImmissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.\n\nZweck und Geltungsbereich der LSV werden in Art. 1 LSV normiert. Die LSV soll\nvor schädlichem und lästigem Lärm schützen (Abs. 1). Sie regelt unter anderem\ndie Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude, die lärmempfindliche Räume\n(insbesondere Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil,\nSanitärräume und Abstellräume, vgl. Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV) enthalten und in\nlärmbelasteten Gebieten liegen (Abs. 2 lit. c). Sie regelt namentlich nicht den\nSchutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf\nBetriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt\n(Abs. 3 lit. a). Hieraus ergibt sich, dass sich der Schutz gegen Lärm, der auf\nGrundstücken in Wohnzonen erzeugt wird, auch auf die diesen Grundstücken\nzugehörigen Wohnungen bezieht (vgl. R. Wolf, Kommentar zum\nUmweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 2004 Art. 25 N 59; Entscheid\n\n15\nVB.2011.00422 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7.3.2012\nErw. 7.2). Dies ist auch sachgerecht.\n\nDas Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG;\nSR 814.01) vom 7. Oktober 1983 soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre\nLebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige\nEinwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere\ndie biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. Im\nSinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten,\nfrühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 und 2 USG). Dieser Zielsetzung der\nUmweltschutzgesetzgebung liefe es zuwider, wenn sich der Schutz grundsätzlich\nnicht auch auf die Grundstücke (in den Wohnzonen) beziehen würde, auf\nwelchen sich die Immissionsquellen befinden. Dies würde im Endeffekt heissen,\ndass eine umweltschutzrechtliche Selbstschädigung zu akzeptieren wäre, was\nkaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann.\n\nDie Beschwerdeführer bestreiten mithin zu Unrecht die Anwendbarkeit der Belastungsgrenzwerte auf das eigene Grundstück.\n\n3.3.1 Das ARE hat im Gesamtentscheid vom 1. Juli 2014 (S. 3 Ziff. 2.b) die\nBeurteilung des Amtes für Umweltschutz (AfU) wiedergegeben, wonach gemäss\ndem Lärmschutznachweis für die Luft-/Wasser-Wärmepumpe vom 9. September\n2013 der dbAkustik GmbH der Planungswert nach Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV\nrechnerisch eingehalten wird. Die Ausstattung mit schalldämmenden An- und\nAusblasschläuchen wurde vom AfU begrüsst. Auf diese Beurteilung des ARE\nbzw. des AfU nahm der Gemeinderat in der Baubewilligung vom 25. August 2014\nBezug (S. 3 Ziff. 7).\n\n"}