{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5dccb279b956b16263b021d3b8dc7332"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_184_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_184", "Checksum": "48391f6b6cb77858439ff68eb305990a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.08.2016 III 2015 184\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n2.3.5 Es bestehen - mit Blick auf die diesbezüglich vom Regierungsrat offen\ngelassene Frage (angefochtener Entscheid Erw. 2.4.2; indes wird in Erw. 2.4.3\nvon einer primären Nutzung einer grösseren Terrassenfläche ausgegangen) -\ngrundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Vergrösserung des\nCarports im Vordergrund steht, sondern dass die Beschwerdeführer primär eine\ngrössere Terrasse nutzen möchten (angefochtener Entscheid Erw. 2.4.3). Die\nBeschwerdeführer machen glaubhaft eine Parkierungsmöglichkeit für das\nGeschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers geltend (Beschwerde S. 5 Ziff. 3).\nDer Geräteraum hingegen bleibt gemäss den Planunterlagen von einem\nSchrägdach (das sich als Vordach - wie bisher - rund 3.5 m über den\nGeräteraum hinaus erstreckt) überdacht. Eine erweiterte Nutzung als Terrasse,\nwas im Vergleich zum (geringfügig) erweiterten Carport allenfalls für eine\nprioritäre Terrassengestaltung sprechen könnte, ist mit dem Bauvorhaben folglich\n\n12\nnicht verbunden. Anhaltspunkte für eine klare Gesetzesumgehung (vgl. VGE\n1065/97 vom 8.4.1998 Erw. 3.b) bestehen nicht. Abgesehen davon kann es\nkeinen Unterschied machen, ob Garage und Carport bereits im Jahr 1983 mit\neinem als Terrasse nutzbaren Flachdach versehen worden wären oder dies erst\nnachträglich (im Rahmen einer Vergrösserung des Carports um 4 m2 bzw. 20 %)\nerfolgt.\n\nWas das auf Pfosten abgestützte Vordach anbelangt, weisen die\nBeschwerdeführer zu Recht darauf hin (Beschwerde S. 8 lit. c), dass dies primär\nKonsequenzen bezüglich des Bezugspunkts für die Bemessung des\nGrenzabstandes (namentlich keine Qualifikation als nicht zu berücksichtigender\nvorspringender Gebäudeteil, vgl. auch VGE 1008/97 vom 18.4.1997 Erw. 1.a),\nindessen nicht für die Berechnung der Grundfläche der Nebenbaute hat.\n\n2.4 Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat zutreffend festgestellt\n(Erw. 3.6), dass der Anbau an der Nordostfassade die Gebäudehöhe mit 6.18 m\nwie auch die Firsthöhe (7.45 m) einhält. Hingegen bemängelte er das Fehlen der\n(Höhen-)Angaben an der Südost- sowie der Nordwestfassade (während in der\nVernehmlassung des Sicherheitsdepartements [S. 2 Ziff. 4] wohl\nirrtümlicherweise vom gänzlichen Fehlen der Angaben bei der Nordostfassade\ngesprochen wird).\n\nEs kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er einen Ausweis auch der\nGebäudehöhen für die bereits bestehenden Bauteile verlangt und/oder soweit\nsich infolge der An-/Umbauten aufgrund der gesetzlichen Vorgabe zur\nBestimmung der Gebäudehöhe keine Veränderungen ergeben (auch wenn\nentsprechende Angaben sinnvoll wären und wohl auch ohne erheblichen\nMehraufwand auf den Bauplänen ausgewiesen werden könnten, zumal auch auf\ndem Grundrissplan die Höhenangaben jeweiliger Eckpunkte angegeben werden).\n\nAusgewiesen wird auch die Höhe des Garagen-/Carports-Anbaus an der\nSüdostfassade mit einer Höhe von 3.36 m (ausgemittelter gewachsener Boden\nvon 692.54 m; Oberkante Neubau auf 695.90 m), womit die zulässige\nGebäudehöhe ebenfalls gewahrt bleibt. Im Weiteren lassen die planerischen\nDarstellungen der Südwest- und Nordwestfassade ohne weiteres erkennen, dass\ndie Anbauten\nkeine Auswirkungen auf die Gebäudehöhe haben. Schliesslich ist auch auf die\naktenkundige Dokumentation der Messung diverser Höhen am bestehenden\nGebäude durch die E.______ (Vermessungsfirma) vom 8. Oktober 2012 zu\nverweisen (RR-act. II/01/1G). Mithin dürfte (bezüglich der Neubauten) auch eine\nkorrekte Bauabnahme gewährleistet sein. Insoweit erweisen sich auch die\nBaueingabepläne als (noch knapp) rechtsgenüglich.\n13\n2.5 Die Verbreiterung des Carports hat eine zusätzliche Unterschreitung des\nGrenzabstandes zur Folge. Der Gemeinderat hat hierzu festgehalten, es liege\neine Zustimmung zum Näherbau des betreffenden Eigentümers der\nangrenzenden Liegenschaft KTN ___005 vor.\n\nDer Beschwerdegegner machte im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren -\nund ebenso im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren - unter anderem\ngeltend, die Baugesuchsteller (Beschwerdeführer) behaupteten irgendwelche\nVerträge mit den Nachbarn über ein Näherbaurecht. Entsprechende Verträge\nseien ihm jedoch nicht vorgelegt worden (Beschwerde vom 29.9.2014 S. 7 f.\nZiff. 5.6.2; Beschwerdeantwort vom 11.2.2016 S. 10 Ziff. 2.8).\n\nDie Beschwerdeführer haben im regierungsrätlichen Verfahren (RR-act. IV/02 /\nBeilagen 1 und 2) das unterschriftliche Einverständnis sämtlicher Mitglieder der\nErbengemeinschaft F.________ als Gesamteigentümer des Grundstückes\nGB ___002 zum Näherbaurecht der Carportänderung beigebracht (bei\ngleichzeitiger Einräumung eines Näherbaurechts im analogen Umfang zum\nerhaltenen Näherbaurecht zu Gunsten des Grundstückes GB ___002). Der\nbeiliegende Plan (vom 09.01.2012, ergänzt am 25.03.2013) belegt, dass es sich\num die Erweiterung des Carports im Umfang des vorliegend strittigen\nBauvorhabens handelt. Die Erbengemeinschaft F.________ ist nach wie vor\nGrundeigentümerin von GB ___002. Das Näherbaurecht ist somit ausgewiesen.\n\n2.6 Der Regierungsrat hat die Frage, ob die projektierte Carport- und\nTerrassenerweiterung für den Beschwerdegegner eine massive Beeinträchtigung\nzur Folge hat, offen gelassen (S. 8 Erw. 3.5 i.f.).\n\n"}