{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5dccb279b956b16263b021d3b8dc7332"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_184_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_184", "Checksum": "48391f6b6cb77858439ff68eb305990a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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März 2011,\nErw. 2.5.1; VGE III 2011 102 vom 2.12.2011 Erw. 4.3) ist für die Qualifikation als\nNebenbaute nicht das äussere Erscheinungsbild massgeblich. Nicht unter den\nBegriff einer Nebenbaute darf eine Baute mit zwei Vollgeschossen subsumiert\nwerden (EGV-SZ 1990 Nr. 17). Die gestalterische Absetzung einer abstandsprivilegierten Nebenbaute entbindet nicht von der physischen Trennung zwischen\nangebauter Nebenbaute und Hauptbaute, was indessen nicht heisst, dass Verbindungstüren zwischen Hauptgebäude und Nebengebäude unzulässig sind. Ein\ngedeckter, an ein Wohnhaus angebauter Abstellplatz für einen Personenwagen,\ngilt grundsätzlich als Nebenbaute im Sinne von § 61 PBG. An dieser Qualifikation\nändert sich auch dann nichts, wenn ein mit einem massiven Betonflachdach versehener Autounterstand nicht an ein Wohnhaus, sondern an eine andere Garagenbaute angebaut ist (EGV-SZ 2003 B 2 mit Hinweis auf VGE 1067/97 vom\n8.4.1998 Erw. 3.b). Eine Garage, welche die Voraussetzungen für die Annahme\neiner Nebenbaute erfüllt, gilt als Nebenbau, auch wenn das Garagendach als\nTerrasse nutzbar gemacht wird (EGV-SZ 1987 Nr. 8).\n\n4.1.3 Die Nebenbaute 1 (…) besteht aus einer Garage mit zwei Abstellplätzen\nsowie einem Abstellraum. Die gesamte Grundfläche beträgt 56.6 m2. (…). Die von\nder Nebenbaute 1 räumlich abgetrennte Nebenbaute 2 besteht aus zwei\nAbstellräumen und weist eine Grundfläche von insgesamt 25.7 m2 auf. (…). Die\nHöhe der beiden Nebenbauten beträgt (maximal) 3.33 m. Oberhalb der\nNebenbauten verlaufen an der Ost- und Westfassade zwischen den beiden\nGebäudekörpern zwei Verbindungsbalken.\n\n4.1.4 (…).\n\n4.1.5 (…). Für die Qualifikation als Nebenbaute wird nicht verlangt, dass diese\nüber ein von der Hauptbaute unabhängiges Mauerwerk verfügt oder von dieser\ndurch Dilatationen getrennt ist, da eine Nebenbaute auch an eine Hauptbaute\ndirekt anschliessen bzw. an diese angebaut sein kann. Bei ansonsten räumlicher\nTrennung kann eine Vorbaute, auch wenn sie sich als Unterkellerung unter das\nHauptgebäude erstreckt, als Nebenbaute qualifiziert werden, wenn sie vom\nHauptgebäude ansonsten physisch getrennt bleibt (vgl. VGE III 2011 102 vom\n2.12.2011 Erw. 4.3; was sich im konkreten Fall aus der alleinigen Zugänglichkeit\nder Vorbauten von aussen ergab). (…). Im Übrigen ist auf die zutreffenden\nAusführungen des Regierungsrates zu verweisen, wonach die beiden\nNebengebäude die masslichen Vorgaben wahren (…) und auch das Kriterium der\n\"unbewohnten Baute\" erfüllt ist (…).\n\n2.3.3 Gemäss dieser Rechtsprechung ist entgegen der Vorinstanz nicht das\näussere Erscheinungsbild für die Qualifikation als Nebenbaute entscheidend.\nDies muss auch für die Beurteilung gelten, ob es sich allenfalls um eine oder um\nzwei Nebenbauten handelt. Mithin muss insbesondere eine allfällige\n(gemeinsame) Überdachung zweier Nebenbauten (wie im zitierten Urteil die die\nbeiden Nebenbauten verbindenden Balken) diese nicht zwingend zu einer\neinzigen Nebenbaute machen.\n\n11\nDie Bestimmung, dass Nebenbauten unter sich und zu andern Gebäuden den\nGebäudeabstand unterschreiten dürfen (§ 63 Abs. 2 PBG), bezieht sich vorab\nauf Nebenbauten auf dem gleichen Grundstück, da der Minimalgrenzabstand von\nmindestens 2.5 m - vorbehalten die Einwilligung des Nachbarn zum Näherbau -\nzu wahren ist. Wenn diese Bestimmung nicht mit anderweitigen nummerischen\nLimitierungen (betreffend Abstand, Grundfläche etc.) verbunden ist, bedeutet\ndies einerseits, dass sich die gesetzliche Beschränkung der Grundfläche von\n60 m2 für Nebenbauten nicht auf das gleiche Grundstück bezieht (wie dies\nbeispielsweise im Kanton Aargau der Fall ist, vgl. Departement Bau, Verkehr und\nUmwelt des Kt. Aargau, Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des\nKantons Aargau, Version 3.1, Januar 2014 S. 142 lit. l, wonach mehrere\nzusammengebaute Kleinbauten auf dem gleichen Grundstück insgesamt die\nFläche von 40 m2 nicht überschreiten dürfen), anderseits, dass Nebenbauten\ndirekt an eine Hauptbaute, aber auch an eine weitere Nebenbaute\nangeschlossen werden dürfen (in diesem Sinne auch BVR 1994 S. 412 ff.\nErw. 4.a f.; unter dem Vorbehalt der Maximalfläche - wie erwähnt - auch im\nKanton Aargau). Mithin ist im Übrigen auch hieraus zu folgern, dass nicht auf das\näussere Erscheinungsbild einer Nebenbaute abgestellt werden kann.\n\n2.3.4 Vorliegend weisen die Pläne aus dem Jahre 1983 wie auch die aktuellen\nPläne die Garage und den Carport einerseits und den Geräteraum anderseits als\nje eigene Bauten aus. Ein direkter Zutritt von Geräteraum zu Garage und/oder\nCarport besteht nicht. An dieser Qualifikation als je eigene Nebenbauten ändert\ndie gemeinsame Überdachung/Terrasse, wie gesagt, nichts. Folglich sind die\nzulässigen Masse (bestehend: Garage und Carport rund 42 m2; Geräteraum [inkl.\nÜberdachung] rund 30.00 m2) gewahrt.\n\n"}