{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5dccb279b956b16263b021d3b8dc7332"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_184_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_184", "Checksum": "48391f6b6cb77858439ff68eb305990a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.08.2016 III 2015 184\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n2.2.4 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und unter\nZitierung der Rechtsprechung (insbesondere EGV-SZ 2005 B 8.9) den Begriff\ndes \"ausgemittelten gewachsenen Bodens\" erörtert (Erw. 3.1 ff.). Demgemäss\nwird der (Nicht-)Eruierbarkeit des gewachsenen Terrains angesichts der\ntechnischen Entwicklung und der planerischen Pflichten zunehmend weniger\nBedeutung beigemessen. Die Nachweismöglichkeit darf aber nicht dazu führen,\ndass ein \"gewachsenes Terrain\" baurechtlich auf unabsehbare Zeit auf diesen\neruierbaren Verlauf fixiert bleibt. Ein Abweichen vom jeweils aktuellen\n(gestalteten) Terrain als gewachsenem Terrain drängt sich nur dort auf, wo\nkumulativ diese Abweichung offensichtlich ist und ein Abstellen auf das\nbestehende Terrain zu baupolizeilich unhaltbaren Ergebnissen (namentlich\nmassive Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen) führt.\n\nIm Verfahren III 2015 114 vom 18. Februar 2016 hat sich das Verwaltungsgericht\nmit der unter Hinweis auf die Interkantonale Vereinbarung über die\nHarmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 geübten Kritik\nan dieser Rechtsprechung einlässlich auseinandergesetzt und an ihr festgehalten\n(Erw. 1.1 ff.). Im konkreten Fall wurden \"Mehrhöhen\" von 1.60 m und 0.7 m nicht\nals derart gravierend beurteilt, dass ein baupolizeilicher unhaltbarer Zustand\nanzunehmen war. Insbesondere erachtete das Verwaltungsgericht (Erw. 1.3)\nauch den Einwand, das gewachsene Terrain diene auch als Referenzgrösse für\ndie Beurteilung der Geschossigkeit, als unbehelflich. Diese Multifunktionalität des\n\n9\nBegriffs habe aber nicht zur Folge, dass nur die Definition gemäss Anhang 1\nIVHB (\"Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.\nKann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr\nfestgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung\nauszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann\ndas massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren\nabweichend festgelegt werden.\") sachlich zu genügen vermöchte. Entscheidend\nsei vielmehr, dass der kantonale und kommunale Baugesetzgeber in Kenntnis\nder anzuwendenden Definition einerseits die zulässigen Grössen (Abstände,\nHöhen, Anzahl Vollgeschosse) festlege und anderseits allenfalls korrigierend\neingreife (z.B. mit der Bestimmung des Untergeschosses mit der Vorgabe, dass\nauf das gestaltete Terrain abzustellen sei, wenn es tiefer als das gewachsene\nliege; vgl. in diesem Sinne auch Art. 23 Abs. 2 BauR).\n\nEin Abweichen von dieser Beurteilung und somit eine Änderung dieser\nRechtsprechung drängt sich auch aufgrund der Vorbringen des\nBeschwerdegegners (Vernehmlassung S. 4 ff. Ziff. 1) nicht auf. Die\nregierungsrätliche Beurteilung des gewachsenen Terrains ist daher nicht zu\nbeanstanden. Ein Augenschein erübrigt sich bzw. kann zu keiner anderen\nBeurteilung führen.\n\n2.2.5 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sowie des vom Regierungsrat\nrechtsgenüglich festgestellten gewachsenen Terrains kann mithin aufgrund des\n(heute unbestritten unterirdischen) Kellers nicht mehr von einer\nzweigeschossigen (Neben-)Baute die Rede sein (bzw. wäre heute in einem\nnachträglichen Baubewilligungsverfahren auf eine eingeschossige [Neben-]Baute\nzu erkennen). Anzufügen ist, dass der Plan Nr. 180/1 vom 26. Januar 1976\n(Projekt Grundrisse/Schnitt/Fassaden) bei keiner Fassade metrische (Höhen-\n)Angaben enthält und solche einzig beim Schnitt A ausweist (indes nur die\nMasse der Stockwerke); das gewachsene Terrain wird nur mit einer feinen Linie\nskizziert. Ebenso enthalten die Ansichten der Südost- und der Nordostfassade\nauf dem Plan Nr. 394/1 vom 4. August 1983 (Baueingabe: Grundriss +\nFassaden) keine metrischen\n(Höhen-)Angaben, weisen indessen planerisch eine gänzlich unterirdische\nUnterkellerung aus. Einzig die Südwestfassade beziffert die Gebäude- und\nFirsthöhe. Wie viel der Kellerraum das 1983 geltende gewachsene Terrain\nallenfalls überstieg, lässt sich mithin masslich nicht bzw. nur schwer feststellen.\n\n2.3.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob es sich bei Garage, Carport und Geräteraum\nnur um eine Nebenbaute (so die Auffassung des Regierungsrates) oder um\nmehrere handelt.\n10\n2.3.2 Im VGE III 2014 103 vom 28. August 2014 hat das Verwaltungsgericht\nausgeführt, was folgt:\n\n"}