{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5dccb279b956b16263b021d3b8dc7332"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_184_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_184", "Checksum": "48391f6b6cb77858439ff68eb305990a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.08.2016 III 2015 184"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.08.2016 III 2015 184"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.08.2016 III 2015 184"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:58", "Checksum": "a2881b11d53fc6ab5b072324dea19655", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.08.2016 III 2015 184\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n2.1.1 § 59 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom\n14. Mai 1987 definiert den Grenzabstand als die kürzeste Verbindung zwischen\nGrenze und Fassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit\ndem kleineren Radius gemessen. Für Bauten bis und mit 20 m Gebäudehöhe\nbeträgt der Grenzabstand 50 % der Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m (§ 60\nAbs. 1 PBG). Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen\nBoden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut,\nbei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses (§ 60 Abs. 2 PBG).\nEin privilegierter Grenzabstand von mindestens 2.5 m gilt für Nebenbauten (vgl.\n§ 61 Abs. 1 Satz 2 PBG). Als Nebenbauten gelten eingeschossige, unbewohnte\nBauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen (§ 61 Abs. 1 Satz 1\n7\nPBG). Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann die\nBaubewilligungsbehörde bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen\nbis an die Grenze gestatten (§ 61 Abs. 3 PBG).\n\n2.1.2 In Altendorf gilt gemäss Art. 24 Abs. 4 des Baureglements 1996 (BauR)\nvom 1. Dezember 1990 / 9. Juni 1996 in den Wohnzonen und in der Zone Wohnund Gewerbezone ein kleiner Grenzabstand von 50 % der Gebäudehöhe,\nmindestens jedoch 4 m, und der grosse Grenzabstand beträgt 70 % der\nGebäudehöhe, mindestens jedoch 6 m. In der Landhauszone L2 gilt sogar ein\nkleiner Mindestgrenzabstand von 5 m und ein grosser von mindestens 7 m\n(Art. 48 BauR). Die Definition der Nebenbauten und der von diesen zu wahrende\nGrenzabstand entspricht den Bestimmungen des PBG (Art. 28 BauR).\nNebenbauten gemäss Art. 28 BauR dürfen unter sich und zu anderen Gebäuden\nden Gebäudeabstand unterschreiten (Art. 26 Abs. 2 BauR; vgl. § 63 Abs. 2\nPBG).\n\n2.2.1 Vorerst ist auf die Rüge der Beschwerdeführer einzugehen, das\nWiederaufbaurecht werde erst und nur relevant, wenn ein Bauvorhaben nach\ngeltendem Recht nicht bewilligungsfähig ist (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3).\n\n2.2.2 Der Regierungsrat hat den 1983 bewilligten, bestehenden Anbau als\nmateriell rechtswidrig beurteilt. Die Garage, den Geräteraum und den Carport hat\ner (aus Sicht der Nachbargrundstücke GB ___002 und GB ___003) als einen\neinzigen Anbau beurteilt, wobei die Aufteilung im Innern nicht entscheidend sei\n(Erw. 2.3.2). Dieser bestehende Baukörper mache flächenmässig mehr als 60 m2\naus (Garage: 22.04 m2, Carport: 20.03 m2, Überdachung inkl. Geräteraum:\n30.03 m2). Insbesondere beim Carport und der Überdachung sei dabei zu\nberücksichtigen, dass die Grundfläche teilweise bis zur Dachkante gemessen\nwerde. Ausserdem habe der Gemeinderat den Keller unter dem Geräteraum bei\nseiner Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Anbauten nicht berücksichtigt.\nZumindest an der Südostfassade habe der Kellerraum (mit Fenster und\nLichtschacht) das (damals) gewachsene Terrain jedoch um rund 1 m bis 1.2 m\nüberragt. Der Geräteraum sei daher als zweigeschossig und damit als\nHauptbaute einzustufen. Der Gemeinderat habe den Baukörper im Jahr 1983\nfolglich zu Unrecht als Klein- bzw. Nebenbaute bewilligt. Das Näherbaurecht des\ndamaligen Eigentümers von GB ___002 für die zusätzliche\nGrenzabstandsunterschreitung ändere hieran nichts. Die bestehende Anbaute\nhätte damals gar einen Grenzabstand von 6 m und nach neuem Recht von\nmindestens 5 m einhalten müssen. Der Grenzabstand werde um 3 m\nunterschritten (Erw. 2.3.3).\n\n8\n2.2.3 Bei formeller Rechtmässigkeit und materieller Rechtswidrigkeit gilt der\nGrundsatz, dass eine bestandeskräftige Baubewilligung die Rechtsverletzung\nheilt; das derart realisierte Bauprojekt geniesst in gleicher Weise\nBestandesschutz wie ein mängelfreies Bauwerk (vgl. Mäder, Das\nBaubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 626). Eine Änderung von\nSachverhalt und/oder Rechtslage nach Erteilung eines materiell rechtskonformen\nbaurechtlichen Entscheids kann die materielle Widerrechtlichkeit eines\nrealisierten Projektes herbeiführen. In diesem Fall greift grundsätzlich ebenfalls\ndie Bestandesgarantie (vgl. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,\nRz. 420). E contrario ist zu folgern, dass eine ursprünglich materiell rechtswidrige\nBaute durch eine Änderung von Sachverhalt und/oder Rechtslage rechtskonform\nwerden kann. Dieser Schluss ergibt sich auch aus dem im nachträglichen\nBaubewilligungsverfahren anwendbaren Recht. Vom Grundsatz, dass auf\ndasjenige Recht abzustellen ist, welches im Zeitpunkt gegolten hat, in welchem\ndas Baugesuch ordentlicherweise hätte eingereicht werden müssen, wird\nabgewichen, wenn sich die Rechtslage zu Gunsten des Bauherrn verändert hat\n(Mäder, a.a.O., Rz. 655).\n\n"}