{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5dccb279b956b16263b021d3b8dc7332"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_184_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_184", "Checksum": "48391f6b6cb77858439ff68eb305990a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.08.2016 III 2015 184\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nDie Luft-/Wasser-Wärmepumpe halte den Planungswert von 55 dB(A) am Tag\nbzw. 45 dB(A) in der Nacht beim Grundstück der Beschwerdeführer ein\n(Erw. 4.5). Indes müssten die Planungswerte auch auf dem Baugrundstück\nselber eingehalten werden. Es sei daher von Amtes wegen zu klären, ob dies der\nFall sei. Insoweit habe der Gemeinderat den Sachverhalt nicht genügend\nabgeklärt (Erw. 4.6.2). Was das lärmschutzrechtliche Vorsorgeprinzip anbelange,\n\n5\nhabe der Gemeinderat keine konkreten Auflagen verfügt, wie dies angesichts der\nBeurteilung des ARE erforderlich gewesen wäre (Erw. 5.2).\n\n1.3 Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, im verwaltungsgerichtlichen\nVerfahren seien die zusätzlichen Abklärungsergebnisse zum Lärmschutz zu\nberücksichtigen (Beschwerde S. 3 f. Ziff. II.4). Entgegen der Auffassung des\nRegierungsrates seien die Immissionen am eigenen Gebäude nicht zu ermitteln.\nIndessen seien die Grenzwerte auch beim Kinderzimmer im Erdgeschoss wie\nauch im Elternzimmer im 1. Obergeschoss eingehalten (Beschwerde S. 11\nZiff. 4).\n\nUnberechtigt sei die regierungsrätliche Kritik an den Baueingabeplänen. Die\nbemängelten fehlenden Höhenangaben beträfen nicht das Erweiterungsprojekt,\nsondern bestehende Gebäudeteile, die unverändert blieben. Der Gegenstand\ndes Baugesuchs sei in den Baueingabeplänen ausreichend vermasst. Die\nWahrung der zulässigen Höhe ergebe sich aus den Fassadeplänen; dies gelte\nauch für die Nebenbauten (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III.2). Die Beurteilung der vom\nRegierungsrat als Anbaute bezeichneten Nebenbauten nur unter dem Blickwinkel\ndes Wiederaufbaurechts überzeuge nicht. Garage, Carport und Geräteraum\nbildeten je eine eigene Nebenbaute. Die Auffassung des Regierungsrates, die\nQualifikation als Nebenbaute richte sich danach, wie sich die Baute im Verhältnis\nzum betroffenen Nachbargrundstück darbiete, sei nicht richtig. Massgebend für\neinen Nachbarn sei einzig, dass die zur Unterschreitung des ordentlichen\nGrenzabstandes erforderlichen Masse innerhalb des Bereichs zwischen\nordentlichem und reduziertem Grenzabstand eingehalten werden müssten. Die\nGrundflächen der Nebenbauten, die sich im Unterabstand befänden, betrügen\nzusammengerechnet weit weniger als 60 m2 (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 3.a).\nEventualiter seien Garage und Carport (mit Flachdach) einerseits und\nGeräteraum (mit Schrägdach) anderseits als je eigene Nebenbaute zu\nbetrachten (Beschwerde S. 8 lit. b). Selbst wenn Garage, Carport und\nGeräteraum insgesamt einen Baukörper darstellten, wäre die zulässige\nGrundfläche von 60 m2 gewahrt (Beschwerde S. 8 f. lit. c). Sofern die vom\nVordach überdachte Fläche des Geräteraumes auch anzurechnen sei, könnte\ndie zulässige Grundfläche durch eine Rücknahme des Vordaches gewahrt\nbleiben (Beschwerde S. 9 lit. d). Beim Geräteraum mit Kellerraum seien keine\nbaulichen Änderungen vorgesehen. Die Unterkellerung sei gemäss dem seit\nJahrzehnten bestehenden heutigen Terrainverlauf überhaupt nicht sichtbar,\nsondern liege komplett unter dem Terrain. Eine Zweigeschossigkeit liege nicht\nvor (Beschwerde S. 9 f. lit. e). Die Nutzung des Flachdachs auf Garage und\nCarport sei zulässig (Beschwerde S. 10 lit. f). Die vom Regierungsrat angeführten\n\n6\nheutigen wohnhygienischen Minimalstandards könnten bei definitionsgemäss\nunbewohnten Nebenbauten keine Rolle spielen (Beschwerde S. 10 unten).\n\n1.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung verschiedentlich darauf hingewiesen hat, dass\nsich im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.010) vom 4. November 1950 ein zurückhaltender Ausschluss von Noven aufdrängt (vgl. VGE III 2014 44 vom 28.1.2015\nErw. 1.5.2; VGE III 2013 103 vom 19.2.2014 Erw. 1.2; VGE III 2013 66 + 67 vom\n25.9.2013 Erw. 3.3; VGE III 2011 80 vom 23. November 2011 Erw. 4.14; VGE\nIII 2009 52 vom 23. September 2009 Erw. 3.3; VGE III 2008 33 vom 11. Juli 2008\nErw. 6.1 mit Verweis auf Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kt. ZH, § 52 N 11; vgl. Donatsch, in: Kommentar VRG,\n§ 52 N 16 ff. und 26 ff.).\n\nGemäss Art. 110 des Bundesgerichtgesetzes (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni\n2005 muss das Verwaltungsgericht (als letzte kantonale Instanz) oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen und\ndas massgebende Recht von Amtes wegen anwenden, wenn die Kantone nach\ndem BGG ein Gericht als letzte kantonale Instanz einzusetzen haben. Das Bundesgericht folgert daraus, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb dem Verwaltungsgericht oder dessen gerichtlicher Vorinstanz\nauch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (Marco\nDonatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Rz. 4 zu § 20a\nmit Hinweis auf BGE 135 II 369 Erw. 3.3). Damit wird die Rechtsweggarantie von\nArt. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR\n101) vom 18. April 1999 umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhaltsund Rechtskontrolle durch mindestens ein Gericht verlangt.\n\n"}