{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5dccb279b956b16263b021d3b8dc7332"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-184_2016-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_184_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f237257229fb8ff66ab8b0ed9c189c4055a4752c94c67afec6d10eea49f428a7ba3ccdee45eff63c6cf9f4a50c8c690932d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_184", "Checksum": "48391f6b6cb77858439ff68eb305990a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Mai 2016 seinen\nVerzicht auf die beantragte mündliche Verhandlung mitgeteilt hatte, wurde ihm\nsowie den Vorinstanzen Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht\nBemerkungen zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 18. April 2016\neinzureichen. Hiervon macht das Sicherheitsdepartement mit Schreiben vom\n20. Mai 2016 Gebrauch. Der Beschwerdegegner teilt am 24. Mai 2016 seinen\neinstweiligen Verzicht auf weitere Bemerkungen mit. Es erfolgten keine weiteren\nEingaben mehr.\n3\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1.1 Das bestehende Gebäude (auf GB ___001) weist ein Eingangs- und ein\nObergeschoss sowie ein Kellergeschoss auf. An der Südostseite des\nbestehenden Gebäudes befinden sich (anschliessend an eine in die Hauptbaute\nintegrierte Garage) eine Garage sowie ein Carport mit Zufahrt von Südwesten\nher.\n\nAn den Carport schliesst östlich ein Geräteraum an. Garage und Carport sowie\nder Geräteraum sind überdacht; von der Südwestseite her (Zufahrtseite zur\nGarage und Carport) tritt diese Überdachung als Giebeldach (mit Südwest-\nNordost-Ausrichtung des Giebels) in Erscheinung und von der Nordostseite her\nals Schrägdach. Diese Garage (3.6 m x 5.9 m) und der Carport sowie der\n(unterkellerte) Geräteraum waren 1983 bewilligt worden (vgl. Plan Nr. 394/1 vom\n4.8.1983 \"Baueingabe: Grundriss + Fassaden 1:100\"). Die Traufhöhe beträgt\ngemäss dem am 14. Oktober 1983 bewilligten Baugesuch 2.4 m, die Firsthöhe\n3.65 m. Auf der Ostseite gegenüber der Parzelle GB ___002 räumte der\nEigentümer derselben der Bauherrschaft \"auf Grund dieser Planunterlage\" ein\nNäherbaurecht \"um maximal 1.40 m auf der gemeinsamen Nord-West/Süd-Ost\nGrenze\" ein. Die diesbezügliche Rechtseinräumung wurde vom Eigentümer der\nParzelle GB ___002 auf dem erwähnten Plan Nr. 394/1 vom 4. August 1983 am\n13. August 1983 unterschriftlich bestätigt.\n\nDas ursprüngliche, 1976 bewilligte Gebäude verfügte bereits über die in die\nHauptbaute integrierte Garage (23.0 m2) sowie (an der Stelle der 1983\nbewilligten Garage) einen gedeckten Abstellplatz (11.3 m2). Über diesem\ngedeckten Abstellplatz sowie entlang der Südostseite des Gebäudes erstreckte\nsich eine (teils) \"ged. Terrasse\" (20.7 m2; vgl. Plan Nr. 180/1 vom 26.1.1976\n\"Projekt Grundrisse/ Schnitte/Fassaden\"), welche einerseits über eine\nAussentreppe von Nordosten her, anderseits vom Wohn-/Esszimmer im\nObergeschoss her betretbar war.\n\n1.1.2 Der Carport soll auf seiner Südostseite um rund 55 cm verbreitert werden;\nanstelle des die Garage und den Carport überdachenden Giebeldaches ist eine\nTerrasse (rund 7 m x 8 m inklusive Treppenaufstieg vom Eingangsgeschoss her)\nvorgesehen. Der Geräteraum weist ein Schrägdach auf.\n\nIm Anbau an der Nordostseite ist im Eingangsgeschoss ein Kinderzimmer\n(Eckzimmer; Bruttogeschossfläche [BGF] von 15.44 m2 sowie Sanitärraum\n[Dusche/WC] mit einer BGF von 5.62 m2) geplant; im Obergeschoss weist dieser\nAnbau eine Ankleide als Erweiterung des bestehenden Elternzimmers, einen\nSanitärraum (Dusche/WC) sowie ein Arbeitszimmer auf. Im Kellergeschoss\n\n4\n(unter dem Kinderzimmer) soll ein Technikraum mit einer Luft-/Wasser-\nWärmepumpe eingerichtet werden. Dabei wird die Luft von der Nordwestseite\nher angesogen; der Luftauslass erfolgt unterirdisch auf der Nordostseite.\n\n1.2 Der Regierungsrat hat den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\nEr hat vorab die Baueingabepläne als \"teilweise mangelhaft\" beanstandet, die\nBaubewilligung indessen aus anderen Gründen aufgehoben, wobei bei einem\nallfälligen Nachfolgeprojekt die Planunterlagen ausreichend zu vermassen seien\n(Erw. 1).\n\nDen bestehenden Anbau (Garage, Gerätehaus und Carport) hat der\nRegierungsrat als insgesamt einen Baukörper betrachtet. Es sei unbestritten,\ndass er (im Jahr 1983) zwar formell rechtmässig, indessen in materiell\nrechtswidriger Weise erstellt worden sei. Eine Rücknahme der Baubewilligung\nkomme nicht in Frage. Die Bauherrschaft könne sich auf die Bestandesgarantie\nberufen (Erw. 2.3.1 ff.). Mit der geplanten Verbreiterung des Carports und der\nErrichtung eines Flachdaches werde ein zusätzlicher und zudem bedeutender\nWiderspruch zum geltenden Recht hergestellt (Erw. 2.4.2). Eine\nAusnahmesituation als Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung sei nicht\nersichtlich (Erw. 2.4.3).\n\nDer Treppenschacht an der Nordostfassade (Zugang zum Technikraum) sei als\nAnlage zu betrachten. Mangels einer fassadenähnlichen Wirkung fänden die\nGrenz- und Gebäudeabstandsbestimmungen keine Anwendung (Erw. 2.5.1 f.).\nUnbegründet sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum gewachsenen\nTerrain die Rüge, der Erweiterungsbau würde die Gebäude- und Firsthöhe nicht\neinhalten. Würde auf den ursprünglichen Geländeverlauf abgestellt, betrüge die\nGebäudehöhe rund 7.3 m, womit die zulässige Gebäudehöhe von 7 m\nüberschritten wäre. Diese Mehrhöhe würde den Beschwerdeführer (vorliegend\nBeschwerdegegner) nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigen\n(Erw. 3.1 ff.). Ob die projektierte Carport- bzw. Terrassenerweiterung für den\nBeschwerdeführer eine massive Beeinträchtigung zur Folge habe, könne\nmangels Bewilligungsfähigkeit offen bleiben (Erw. 3.5).\n\n"}