2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- entrichtet hat, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern und der Gemeinde Schwyz je eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (insgesamt Fr. 4'400.--) zu entrichten.