5.3 Nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer wegen der Besprechung vom 9. April 2014 (angef. Baubewilligung vom 29. Mai 2015, Ingress lit. H) in seinen Verfahrensrechten verletzt wurde. Es wird auf die Ausführungen in den Vernehmlassungen des Gemeinderates vom 27.7.2015 und der Beschwerdegegner vom 17.8.2015 verwiesen (S. 3f., bzw. S. 5). 16 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.