5.2 Ein Augenschein war und ist nicht erforderlich (siehe auch vorn Erw. 1.5). Der Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Akten und Parteieingaben genügend eruierbar, um die Beschwerde beurteilen zu können. Hinzu kommt des Weiteren die Möglichkeit, auf dem jedermann zugänglichen WebGIS-SZ die örtliche Situation (Katasterplan, Luftbild, Verlinkung StreetView) zu betrachten (VGE III 2015 85 vom 28.10.2015 Erw. 2.3 in fine). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich des Weiteren, dass es keiner Gutachten und Befragungen sowie zusätzlicher Beweisvorkehren bedarf.