Der Regierungsrat hat zudem explizit nur die gemeinderätliche Bewilligung aufgehoben (RRB Nr. 160/2015 vom 3.3.2015 Erw. 7; Disp.-Ziffer 1) und das kantonale Amt für Raumentwicklung teilte mit Schreiben vom 14. April 2015 mit, der Gesamtentscheid vom 22. Mai 2014 behalte weiterhin seine Gültigkeit. Auch diese prozessuale Ausgangslage spricht gegen die Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens. Schliesslich stellt die fragliche Projektänderung auch kein aliud dar, welches die Durchführung eines neuen Baubewilligungsverfahrens geboten hätte.